Unsere Vereinssatzung

Satzung des Kindertreff Kostheim e.V.

Fassung vom 09.03.2016

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1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein trägt den Namen „Kindertreff Kostheim“ ( KiKo). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden, Mainz-Kostheim.
( 3 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

( 1 ) Zweck des Vereines ist die theoretische und praktische Förderung der pädagogischen und sozialen Arbeit mit Familien, Jugendlichen und Kindern. Hierzu soll ein offener Kindertreff errichtet und unterhalten werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt den in § 2 genannten Zweck ausschließlich unmittelbar und gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

2. Abschnitt: Mitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.
( 2 ) Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
( 3 ) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Mitgliedschaft endet
1. bei natürlichen Personen mit Tod;
bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
2. durch Austritt;
3. durch Ausschluss aus dem Verein.

( 2 ) Der Austritt ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
( 3 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Von der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen.
( 4 ) Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtungen zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

3. Abschnitt: Organe

§ 6 Organe

( 1 ) Die Organe des Vereins sind:
a ) die Mitgliederversammlung
b ) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes (Wirtschaftsbericht);
2. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers;
3. Wahl und Entlastung des Vorstandes (der Vorstand kann in Blockwahl gewählt werden);
4. Wahl und Abberufung des Kassenprüfers;
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
– den Haushaltsplan des Vereins,
– Aufgaben des Vereins.

( 2 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerdem muss sie einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es unter schriftlicher Angabe der Gründe fordert. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
( 4 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.

§ 8 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
( 2 ) Den Vorstand sollen drei Personen bilden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei weitere stellvertretende Vorsitzende (Kassenwart und Schriftführer).
( 3 ) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter; jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. In Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Vorstandsmitglied Einzelvollmacht für einen Vorgang erteilen.
( 4 ) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils 2 Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Im Falle der Wiederwahl eines derzeitig noch amtierenden Vorstandsmitglieds kann dessen Amtszeit auf dessen Antrag lediglich 1 Jahr betragen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
( 5 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jährlich eine pauschale Aufwandentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind ihnen nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.

§ 9 Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach einer Woche eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins der Stadt Wiesbaden, zweckgebunden an die Stadtteilbibliothek Mainz-Kostheim, zur Verfügung gestellt. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für den Verwendungszweck vergleichbare Aufgaben zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften durchgeführt werden.

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